Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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65 und 66 des Verwaltungsedikts erforderlich erscheint, eine Gemeindeweide oder andere 
gemeine Weide, welche nach dem Herkommen der Regelung und Verwaltung des Ge- 
meinderaths unterliegt, beschränkt oder aufgehoben werden. 
In solchen Fällen steht aber den Gemeindecollegien nicht zu, auf die weidepflichti- 
gen Grundstücke besondere Umlagen zu machen, es wäre denn, daß die in Abs. 1 des 
Trt. 18 festgesetzte Mehrheit der Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke ihre Zustim- 
mung dazu gibt. 
Art. 20. 
In denjenigen Orten, in welchen nicht nur die Nutzung, sondern auch die Ver- 
waltung der gemeinen Weide den Güterbesitzern unmittelbar zusteht, kann die Mehr- 
heit von zwei Drittheilen der Besitzer der Weidefläche, welchen mehr als die Hälfte der 
betheiligten Fläche zusteht, mit Einschluß der am Weidegenusse betheiligten Ausmärker 
über die Aufhebung oder Einschränkung der Weide unmittelbar verbindliche Beschlüsse 
fassen. 
Art. 21. 
In Beziehung auf die Gemeindeweide und die Erwerbung des Pferchs für ihre 
auf der Markung liegenden Güter dürfen Ausmärker nicht nachtheiliger behandelt wer- 
den, als die Ortsangehörigen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Weide, die auf 
den Gütern der Ingesessenen aufgehoben ist, auf den Grundstücken der Ausmärker noch 
fortzusetzen. 
Art. 22. 
Die Gemeinderäthe, in Gemeindeparzellen die Theilgemeinderäthe, können über die 
Ausübung der Gemeindeweide besondere Vorschriften geben, in welchen namentlich zu 
bestimmen ist, mit welchen Viehgattungen, zu welchen Zeiten, auf welchen Feldern und 
in welcher Reihenfolge geweidet werden soll. 
Da, wo der Umfang eines Weidebezirks es zuläßt, ist darauf zu sehen, daß der- 
selbe in Schläge abgetheilt und jeder derselben nach Verhältniß seiner Ausdehnung nur 
einige Zeit, während welcher die übrigen Schläge geschont werden, beweidet wird. Die 
dießfälligen Beschlüsse der Gemeinderäthe unterliegen der Zustimmung des Bürgeraus- 
schusses. 
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