Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

74 
Sache des Gemeinderaths ist es, auf Anrufen anderer betheiligter Güterbesitzer 
jene Vorschriften für den einzelnen Fall besonders festzusetzen, und nöthigenfalls das 
Einzelnhüten zu verbieten. 
Gegen die Verfügung des Gemeinderaths steht den Betheiligten Beschwerde an das 
Oberamt und an die Kreisregierung zu, welche endgiltig entscheidet. Die Beschwerde 
hat eine aufschiebende Wirkung nicht. 
Art. 32. 
Wo der Gebrauch der Kinder zum Viehhüten nach den örtlichen Verhältnissen 
nicht ganz abgestellt werden kann, ist von dem Kirchenconvente dahin zu wirken, daß 
es nicht auf eine die sittlich-religiöse und intellectuelle Entwicklung der Kinder gefähr- 
dende Weise geschehe. 
Art. 33. 
Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so cingeschlossen sind, daß dadurch das 
Anstreten des Viehs verhindert wird, dürfen von ihrem Besitzer nur während der Ta- 
geszeit zur Viehweide benützt werden. 
Art. 34. 
Für solche Markungen oder Bezirke, wo das Vieh bisher nach den eigenthümlichen 
Verhältnissen entweder für die ganze Weideperiode oder für einen Theil derselben auf 
nicht eingefriedigter Weide die Nacht im Freien zubrachte, kann dies von den Polizei- 
behörden auch künftig gestattet werden, soferne sich keine Beschädigungen oder Miß- 
bräuche ergeben. "4 
Art. 35. 
Weidevieh, welches in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen über Nacht im 
Freien verbleibt, darf aus denselben nicht früher als Eine Stunde vor Sonnenaufgang 
auf die Weide gebracht werden und muß Eine Stunde nach Sonnenuntergang wieder 
eingebracht sein. 
Anderes Weidevieh muß spätestens Eine Stunde nach Sonnenuntergang in den 
Stall gebracht sein und darf nicht früher als Eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder 
ausgetrieben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.