Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 36. 
Die Bestimmung der älteren Gesetzgebung, wonach Schaf= und andere Viehhirten 
dem Forstamte zur Bestätigung und Beeidigung zu stellen sind, ist aufgehoben. 
V. Von der Ablösung der Weiderechte und von der Entschädigung 
für privatrechtliche Kulturbeschränkungen. 
Art. 37. 
Der Ablösung unterliegen auf den Antrag des Belasteten oder des Berechtigten 
alle auf fremden landwirthschaftlichen Grundstücken lastenden privatrechtlichen Weiderechte, 
soweit nicht in Art. 41 eine Ausnahme vorgesehen ist. 
Zu diesen Weiderechten gehören nicht die gemeinschaftlichen und Gemeindeweide- 
rechte (Art. 13). 
Art. 38. 
Für die Aufhebung der in Art. 1 Abs. 2 bezeichneten, auf privatrechtlichen Titel 
gegründeten, mit einem privatrechtlichen Weiderecht verbundenen Kulturbeschränkungen 
ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von den Pflichtigen Eutschädigung zu leisten, 
wogegen die aus dem Weiderechte überhaupt abgeleiteten, sowie die mit einer öffentlich- 
rechtlichen Weide verknüpften Kulturbeschränkungsbefugnisse ohne Entschädigung aufhören. 
Art. 39. 
Die Ablösung eines in Art. 37 bezeichneten Weiderechts geschieht in der Regel für 
den ganzen Umfang der demselben unterliegenden GErundstücke, wo jedoch die Berechti- 
gung über mehrere Markungen sich erstreckt, nach Markungen. 
Ausnahmen von dieser Regel finden vorbehältlich der Zulassung weiterer Fälle 
im Wege des Uebereinkommens statt: 
1) für die Weide auf Wiesen, auf welchen eine künstliche Wässerungsanlage besteht, 
oder eingerichtet wird; 
2) für diejenigen Gutsbesitzer, bei welchen die in Art. 14 Abs. 1 und 2 bezeichneten 
Verhältnisse gegenüber dem Privatweiderecht zutreffen. 
In diesen Fällen (Ziff. 1 und 2) ist jedoch dem Berechtigten die Möglichkeit 
zu ungehinderter Ausübung seines Weiderechts auf den übrigen belasteten Grundstücken
	        
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