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Ihre Beschlüsse fassen sie durch Stimmenmehrheit.
Ihr Gutachten ist stets mit Gründen abzugeben.
Wenn bei der Schätzung eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit
für eine und dieselbe Summe sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung
der Mehrheit, in welcher, von der höchsten Schätzung stufenweise auf die niedrigeren zu-
rückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft.
Art. 72.
Das Gutachten der Schätzer wird den Partien durch das Oberamt eröffnet. Ein
Antrag auf Vervollständigung der Schätzung oder auf eine zweite Schätzung kann von
der Partie nur binnen dreißig Tagen von der vorgedachten Eröffnung an bei dem Ober-
amte gestellt und begründet werden.
Ueber den Antrag auf Vervollständigung erkennt das Oberamt, welches dieselbe,
wie die höhere Stelle, auch von Amtswegen anordnen kann.
Wird von den Partien der Ausspruch der Schätzungs-Commission wegen formeller
oder materieller Mängel, welche denselben unglaubwürdig machen, angefochten und eine
zweite Schätzung beantragt, so erkennt hierüber die Kreisregierung, welche, im Falle sie
die Beschwerde begründet findet, ein neues Schätzungsverfahren anordnet, für welches
die nämlichen Vorschriften, wie für das erste Schätzungsverfahren, gelten.
Der Antrag auf eine dritte Schätzung ist unzuläßig.
Bloße Unzufriedenheit mit dem Resultate kann das Recht auf eine neue Schätzung
nicht begründen.
Art. 73.
Nach geschlossener Verhandlung hat das Oberamt einen Sühneversuch zwischen den
Partien zu veranstalten und, soweit dieser mißlingt, die Entscheidung der streitig ge-
bliebenen Punkte einzuleiten (vergl. Art. 87).
Art. 74.
Nach endgiltiger Feststellung des Ablösungskapitals wird, wenn zugleich die im Art.
66 bezeichnete Frist abgelaufen ist, über diese Festsetzung durch oberomtliche Fürsorge eine
von den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde ausgefertigt und der zuständigen Gerichts-
behörde behufs der Vormerkung in den öffentlichen Büchern hievon Mittheilung gemacht.
Die Weideablösung unterliegt keinerlei Abgaben.