88
Art. 75.
Die aus den öffentlichen Büchern bekannten oder rechtzeitig angemeldeten Rechtsan-
sprüche Dritter auf das Ablösungskapital (Art. 58 und 66) sind von dem Oberamt zu
wahren, beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde zu der ihr zukommenden gesetz-
mäßigen Verfügung mitzutheilen.
Art. 76.
Die Kosten des wegen der Weideablösung eintretenden Verfahrens hat jede Partie,
soweit sie für sie besonders erwachsen sind, auf sich zu leiden. Die Kosten der zur Aus-
mittlung des Weideablösungskapitals vorgenommenen erstmaligen Schätzung haben die
Berechtigten und Pflichtigen zu gleichen Theilen zu tragen. Die Zuscheidung der Kosten
der zweiten Schätzung und der für die Entscheidung von Streitigkeiten anzusetzenden
Sporteln richtet sich nach civilprozessualischen Grundsätzen.
Art. 77.
Die in Art. 66 bis 76 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren
für Ermittlung der Entschädigung privatrechtlicher Kulturbeschränkungsbefugnisse sinnge-
mäße Anwendung.
VI. Von der Ablösung der auf Waldungen haftenden Weide-, Gräserei-
und Streu-Rechte, sowie von der Entschädigung für die damit verbundenen
privatrechtlichen Kulturbeschränkungen.
Art. 78.
Die Weide-, Gräserei= und Streurechte, welche auf fremdem Waldboden haften,
unterliegen auf den Antrag des Verpflichteten oder des Berechtigten der Ablösung und
es erhalten hiefür, soweit die für die Ablösung der Feldweide gegebenen Vorschriften nach
der Natur der Sache auf die Waldweide-, Waldgräserei= und Waldstreunntzung über-
haupt anwendbar sind, oder nicht in dem Folgenden eine Ausnahme ausdrücklich gemacht
ist, die in dem vorigen Abschnitte Art. 37—76 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls
Geltung.
Alle mit einem der genannten Waldnutzungsrechte verbundenen besonderen Be-
schränkungen der Waldkultur, sie mögen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur
sein, treten ein Jahr nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes außer Wirkung.