Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

88 
Art. 75. 
Die aus den öffentlichen Büchern bekannten oder rechtzeitig angemeldeten Rechtsan- 
sprüche Dritter auf das Ablösungskapital (Art. 58 und 66) sind von dem Oberamt zu 
wahren, beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde zu der ihr zukommenden gesetz- 
mäßigen Verfügung mitzutheilen. 
Art. 76. 
Die Kosten des wegen der Weideablösung eintretenden Verfahrens hat jede Partie, 
soweit sie für sie besonders erwachsen sind, auf sich zu leiden. Die Kosten der zur Aus- 
mittlung des Weideablösungskapitals vorgenommenen erstmaligen Schätzung haben die 
Berechtigten und Pflichtigen zu gleichen Theilen zu tragen. Die Zuscheidung der Kosten 
der zweiten Schätzung und der für die Entscheidung von Streitigkeiten anzusetzenden 
Sporteln richtet sich nach civilprozessualischen Grundsätzen. 
Art. 77. 
Die in Art. 66 bis 76 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren 
für Ermittlung der Entschädigung privatrechtlicher Kulturbeschränkungsbefugnisse sinnge- 
mäße Anwendung. 
VI. Von der Ablösung der auf Waldungen haftenden Weide-, Gräserei- 
und Streu-Rechte, sowie von der Entschädigung für die damit verbundenen 
privatrechtlichen Kulturbeschränkungen. 
Art. 78. 
Die Weide-, Gräserei= und Streurechte, welche auf fremdem Waldboden haften, 
unterliegen auf den Antrag des Verpflichteten oder des Berechtigten der Ablösung und 
es erhalten hiefür, soweit die für die Ablösung der Feldweide gegebenen Vorschriften nach 
der Natur der Sache auf die Waldweide-, Waldgräserei= und Waldstreunntzung über- 
haupt anwendbar sind, oder nicht in dem Folgenden eine Ausnahme ausdrücklich gemacht 
ist, die in dem vorigen Abschnitte Art. 37—76 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls 
Geltung. 
Alle mit einem der genannten Waldnutzungsrechte verbundenen besonderen Be- 
schränkungen der Waldkultur, sie mögen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur 
sein, treten ein Jahr nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes außer Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.