Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Verfügung des Ainisteriums des Innern, betreffend die Ausbildung der Apotheker. 
Vom 26. Januar 1874. 
Unter Hinweisung auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli 180 
(Reg. Blatt vom Jahr 1873 Seite 358), betreffend die Prüfung der Apotheker, worno 
die Zulassung zu derselben künftig von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigunz 
eines Schülers der Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung in 
Württemberg mindestens einjährigen Besuchs des ersten Jahreskurses der oberen Ab- 
theilung eines Gymnasiums oder des Real-Gymnasiums in Stuttgart, eines niederen 
theologischen Seminars, oder eines Lyceums) bedingt ist, wird bestimmt, daß die in Purbl 
2 der Ministerial-Verfügung vom 25. Juni 1812, betreffend die Prüfung der Apothekel 
ihrer Gehilfen und Lehrlinge, vorgeschriebene Prüfung der Apotheker-Lehrlinge durch del 
Oberamtsarzt und die Ausstellung einer Legitimation zur Annahme des Lehrlings dur 
das Oberamt künftig wegfalle. Dagegen hat der Apotheker, welcher einen Lehrlinb 
annimmt, hievon dem Oberamtsarzte unter Vorlegung des Nachweises der erlangten 
Schulbildung, Anzeige zu erstatten. Die Prüfung nach erstandener, mindestens drei 
jähriger Lehrzeit hat, wie bisher, jedoch bei den nach dem 1. Januar 1874 in die Lehn 
Getretenen, unter Weglassung der Prüfung in der lateinischen Sprache, — zu geschehen- 
Stuttgart, den 26. Januar 1874. Sick. 
gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausdehnung der Eisenacher Col- 
vention auf Elsaß-othringen. Vom 28. Januar 1874. 
In der Sitzung des Bundesraths für das Deutsche Reich vom 6. Dezember v. 
wurde das Einverständniß der Bundesregierungen damit erklärt, daß die zu Eiseno 
zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen der Verpflegung erkrankier 
und der Beerdigung verstorbener gegenseitiger Unterthanen am 11. Juli 1853 verein“ 
barten Bestimmungen, wonach 
1) hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Staates im Erkrankungsfalle die nöthige 
Kur und Verpflegung nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen Unterthanen zu
	        
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