Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

130 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollzieh ung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1874. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Gesetz, betreffend einen auherordentlichen Aufwand zur Aufbesserung von Militärpensionen und der 
Bezüge der Invaliden aus den Feldzügen 1312,15 und 1866. 
Vom 7. Februar 1874. 
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verorden und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zur Bestreitung des außerordentlichen Aufwands für die Aufbesserung von — auf 
Grund der Württembergischen Gesetze am 1. Januar 1874 bestandenen — Pensionen 
der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten, sowie der Hinterbliebenen von solchen, des- 
gleichen von nachher für solche Hinterbliebene zur Anweisung kommenden Pensionen und 
ebenso für die Aufbesserung der am 1. Januar 1874 bestandenen Bezüge der Invaliden 
aus den Feldzügen 1812/15 und 1866 wird dem Kriegsministerium als Vorschuß auf 
Wiederersatz für die 3 Jahre 1. Juli 1872/75 die Summe von jährlich 28,000 fl., zu 
sammen von 84,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche von dem Finanzministerium nach 
Bedarf aus dem Antheil der Württembergischen Staatskasse an der französischen Krieg- 
entschädigung abzugeben sind. » 
UeberdieVerwendungdieserSummevon84,000fl.istderLandesvettretungi« 
abgesonderter Rechnung Nachweis zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.