Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der 
Emanzen zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1874. 
Karl. 
Der Kriegs-Minister: 
v. Suckow. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
besez, betreffend die Verwilligung der erforderlichen Mittel für das Retablissement des Armeematerials 
im weiteren Siun. Vom 6. Februar 1874. 
Karl, voon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Zum Zwecke der Anschaffung neuer Gewehre sammt Munition, der Anschaff ung 
neuer Feldgeschütze und des Materials für die zugehörigen Munitionskolonnen und der 
unition, sowie des Baues von Gewehrhäusern, Wagenhäusern, Pulvermagazinen und 
chuppen zu Unterbringung der neuen Waffen und Fahrzeuge sammt Zugehör wird dem 
riegsministerium die Summe von 7,511,010 fl. zur Verfügung gestellt. 
Ueber die Verwendung dieser Summe ist der Landesvertretung in abgeson derter 
echnung Nachweis zu geben. 
Artikel 2. 
Die in Artikel 1 genannte Summe ist von dem Finanzministerium nach Bedarf 
aus dem Antheil der diesseitigen Staatskasse an der französischen Kriegsentschädigung 
dem Kriegsministerium abzugeben.
	        
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