Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke zu der 
Wahlhandlung beizugebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist recht- 
litig Sorge zu tragen. 
Im Uebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf 
le Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und die Ministerial-Verfügungen 
vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 24. Februar 1874. 
Sick. 
bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsansfsicht 
über die Gemeinde Untergröningen, Gberamts Gaildorf. 
* Vom 24. Februar 1274. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 31. Dezember 
. J. ist die durch die Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt Seite 217) 
angeordnete besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Untergröningen, Oberamts 
Gaildorf, wieder aufgehoben worden, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 24. Februar 1874. 
Für den Minister: 
Fleischhauer.
	        
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