Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

137 
X9. 
Negiernugs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 16. März 1874. 
Inhalt. 
Lersi 
sügung des Ministeriums des Innern, betressend die Gebühren der Wasserbau-Techniker. Vom 5. März 1874. 
der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Einlösung und Außerkurssetzung 
E „wurttembergischen Goldmunzen. Vom 2. März 1874. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die 
rrichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 2. März 1874. 
— . 
  
verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der Wasserbau-Techniker. 
Vom 5. März 1874. 
AUnm die Belohnung der Wasserbau-Techniker für die ihnen behördlich aufgetragene 
Egutachtung von Wasserbaucommissionsgesuchen und Wasserbaustreitigkeiten entsprechend 
7 allgemeinen Werthsverhältnissen und dem bei Reisen dieser Sachverständigen erfor- 
Nlüen Aufwand festzusetzen, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
S#lestät unter Aufhebung der Ministerial-Verfügung vom 18. März 1865 (Reg. Blatt 
18) Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
14 Das Taggeld beträgt sowohl für die nach der K. Verordnung vom 4. November 
1 72 (Reg. Blatt S. 369) im Straßen-, Brücken= und Wasserbau geprüften Ingenieure, 
as für die auf Grund der K. Verordnung vom 28. November 1856 (Reg. Blatt S. 333) 
n befähigt erklärten Wasserbautechniker 
a für Arbeiten im Hause 3 fl. 44 kr. (6 Mark 40 Pfennige), 
b) für Arbeiten außer dem Hausee 4 fl. 40 kr. (8 Marh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.