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8. 2.
Die Anrechnung des erhöhten Taggelds lit. b. ist nur für diejenigen Geschäfte zu-
lässig, welche nicht zu Hause, d. h. in dem gewöhnlichen Wohnorte des Technikers
verrichtet werden können, und darf auf schriftliche Ausarbeitungen nur daun ausgedehm
werden, wenn dieselben nicht zweckmäßig zu Hause besorgt werden können.
8. 3.
Das ganze Taggeld darf nur für einen Zeitaufwand von mindestens vollen ach
Stunden angerechnet werden. Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaul
wand entsprechende Theil des Taggeldes zu berechnen, jedoch ist für ein Geschäft, dos
weniger als 2 Stunden dauert, die Anrechnung für einen Viertelstag zulässig.
Bei Arbeiten außer dem Hause (§. 1 lit. b.) darf die mit dem Hin= und Hermes
zugebrachte Zeit der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit zugerechnet werden.
S. 4.
Dauert ein auswärtiges Geschäft (§. 2) mehrere Tage, so wird für die ganze Zei
der Abwesenheit auf je 24 Stunden eine Tagesgebühr und für einzelne weitere Stunden
der entsprechende Theil einer solchen, nach den obigen Bestimmungen, berechnet.
8. 5.
Neben dem Taggeld haben die Wasserbantechniker Diäten und Reisekosten anz#
sprechen, jedoch nur dann, wenn die Entfernung von ihrem Wohnort, welche sie Behn
der Geschäftsbesorgung zurückzulegen haben, zwei Kilometer oder darüber beträgt.
Die Diäten betragen für einen Tag, zu 24 Stunden berechnet, 1 fl. 10 r
(2 Mark), es darf jedoch, sobald die Abwesenheitsdauer an einem Tage 6 Stunden über
steigt, der volle Betrag der Tagesdiät, bei einer Abwesenheitsdauer von 4—6 Stunder
die Diät von 35 kr. (1 Mark) angerechnet werden; dauert die Abwesenheit weniger ale
4 Stunden, so ist eine Anrechnung von Diäten nicht zulässig.
Macht die Entfernung beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, dob
auswärts übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht eine
besondere Entschädigung von 1 fl. 10 kr. (2 Mark) angerechnet werden.
Die Reisekosten-Entschädigung beträgt 5 1/ kr. (15 Pfennige) für jeden zurück