Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

140 
S. 10. 
Die Behörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß die Aurechnungen der Wasser 
bautechniker in vorkommenden Fällen sofort nach geleisteter Arbeit und etwaiger Richusf 
stellung der Rechnung zur Ausbezahlung gelangen und demgemäß bei Concessionsgesuchen 
oder Wasserbaustreitigkeiten den Betheiligten die vorschußweise Bezahlung der Gebühren 
aufzuerlegen. 
S. 11 
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 15. März 187.4 in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 5. März 1874. 
Sick. 
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Einlösung und Außerkur“. 
sehzung der württembergischen Goldmünzen. Vom 2. März 1874. 
Nach dem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember 1873 
im Reichsgesetzblatt S. 375 veröffentlichten Beschlusse des Bundesraths vom gleichen 
Tage hören mit dem 1. April d. J. sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 
betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871 geprägten 
Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein und 
sind in denjenigen Bundesstaaten, welche sie ausgeprägt haben, in den Monaten Apri 
bis Juni zur Einlösung zu bringen. 
Zu Vollziehung der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen wird 
bezüglich der württembergischen Goldmünzen hiemit Nachstehendes verfügt: 
1. Die Annahme und Einlösung der württembergischen Goldmünzen in den 
Monaten April, Mai und Junni d. J. erfolgt bei sämmtlichen Kameralämtern des 
Landes. 
Nach dem 30. Juni werden diese Münzen von den Staatskassen weder in Zahlung 
noch zur Umwechslung mehr angenommen. Uebrigens werden die Kameralämter er 
mächtigt, die fraglichen Münzen auch schon vor dem 1. April nicht nur wie bisher in 
Zahlung anzunehmen, sondern auch einzuwechseln. 
2. Nachstehende Goldmünzen werden, soferne sie vollwichtig oder nicht über das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.