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getchüche Passirgewicht hinaus am Gewicht verringert sind, zu den dabei verzeichneten
sten Werthverhältnissen angenommen und eingelöst:
einfache Dukaten der Prägung seit 1810 aa5 fl. 45 kr.
vierfache Dukaten der Prägung von 1841.. .. . . uu 23 fl. —
Fünfguldenslücke der Prägung seit 1224 40 5 fl. —
Zehnguldenstücke der Prägung seit 1824 Zu 10 fl. —
Das Passirgewicht, d. h. die zulässige Grenze der Gewichtsminderung durch den
Umlauf gegenüber dem Normalgewicht beträgt
für den einfachen Dukaten und für das Fünfguldenstück
30 Milligramm oder ½ kölnisches Aß,
für den vierfachen Dukaten und das Zehnguldenstück
60 Milligramm oder 1 kölnisches Aß.
3. Für die übrigen württembergischen Landesgoldmünzen wird der Werth ihres
Gehalts an feinem Gold mit 813 fl. 45 kr. auf das Feinpfund vergütet.
Nach Maßgabe des Münzfußes, in welchem dieselben seiner Zeit ausgebracht wor-
den sind, beträgt daher der Werth des vollwichtigen
älteren württembergischen Dukaten vor 1810 5 ffl. 35 kr.
württembergischen Carolins aus dem vorigen Jahrhunderrt.. fl. ä8 kr.
württembergischen Carolins oder Friedrichsd'or von 1810. 11 fl. —
Als vollwichtig gelten diese Münzen, wenn die Gewichtsabweichung von dem Nor-
malgewicht
bei den Dukaten nicht mehr als 30 Milligramm = / kölnisches Aß,
7 den Carolins und Friedrichsd'or nicht mehr als 60 Milligramm = 1 kölnisches Aß
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4. Bleibt das Gewicht der Münzen hinter dem unter Ziffer 2 und 3 angegebenen
assirgewicht zurück, so ist von dem daselbst bezeichneten Werth
für je 60 Milligramm = 1 kölnisches Aß oder weniger Mindergewicht,
bei den einfachen und vierfachen Dukaten ohne Unterschied der Prägungszeit der
— —ö)[ 6 kr.
bei den Fünf= und Zehnguldenstücken und bei den Friedrichsd'or oder neuen
Carolins der Betrag dnuuuu uQ 5 kr.