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bei den alten Carolins endlich der Betrag von . .. fr
in Abzug zu bringen.
5. Durchlöcherte oder durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht
verringerte sowie verfälschte Münzen, welche schon bisher Niemand an Zahlung anzu'
nehmen verbunden war, dürfen von den Kassenstellen weder an Zahlung angenommen
noch eingewechselt werden.
6. Zweifelhafte Münzstücke sind in Anstandsfällen zunächst durch Vermittlung der
K. Staatshauptkasse dem K. Münzamt zur Prüfung vorzulegen, zu welchem Behufe die
Ueberbringer solcher Münzen mit denselben dem Kameralamt ein Verzeichniß in 2 Exem
plaren einzureichen haben, worin die einzelnen Stücke nach Gattung (Bild) und Jahres-
zahl aufgeführt sind.
Das eine Exemplar wird mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgegeben; gegen
dessen Vorweisung erfolgt nach längstens 14 Tagen die Zahlung des von der Münz“
verwaltung berechneten und festgesetzten Metallwerths.
7. Die Einreichung der eben erwähnten Verzeichnisse mit den überbrachten Gold-
münzen ist, auch wenn bei Prüfung der letzteren ein Anstand sich nicht ergeben würde,
von den Kameralämtern ferner in dem Fall zu verlangen, wenn ihre Kassenvorräthe zur
sofortigen Umwechslung nicht zureichen sollten.
Bei denjeuigen Münzen aber, bei denen die Feststellung und Zahlung des ihnen
zukommenden Werths ohne Weiteres von Seite der Kameralämter erfolgt, bedarf es der
Einreichung eines Verzeichnisses nicht.
8. Die Oberämter haben die wiederholte Verkündigung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 6. Dezember v. J. (R.G.Bl. Seite 375), sowie der gegenwärtigen
Verfügung in allen ihren Gemeinden anzuordnen und die Gemeindeangehörigen noch
besonders darauf hinweisen zu lassen, wie es in ihrem Interesse liege, die in ihren Hän-
den befindlichen deutschen Landesgoldmünzen innerhalb des gegebenen dreimonatlichen
Termins der Einlösung zuzuführen, indem sie sich derselben voraussichtlich späterhin nur
mit Verlust würden entäußern können.
Stuttgart, den 2. März 1874.
Sick. Renner.