Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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&  10.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  27.  März  1874.
Inhalt.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betresfend  die  Bezüge  der  im  Staatsdienst  angestellten
Aerzte  bei  auswärtigen  Verrichtungen.  Vom  7.  März  1874.  —  Druckfehlerberichtigung.

verfügung  der  Ministerien  der  Juktiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Bezüge  der  im  Staatsdienst
angestellten  Arrzte  bei  auswärtigeu  Verrichtungen.  Vom  7.  März  1874.

In  Betreff  der  Bezüge  der  im  Staatsdienst  angestellten  Aerzte  bei  auswärtigen
Verrichtungen  wird  auf  Grund  des  §.  12  des  Diätenregulativs  vom  23.  Juni  1873
mit  Wirkung  vom  15.  März  d.  J.  an  Folgendes  verfügt:

1)  Im  Staatsdienste  angestellte  Aerzte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnsitzes  zu  Verhandlungen
  vor  den  erkennenden  Gerichten  als  Sachverständige  beigezogen  werden,
erhalten  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  Bestimmungen  des  Diätenregulativs  und
außerdem  für  entgehenden  Erwerb  auf  den  vollen  Tag  5  fl.  50  kr.  (10  Mark),  auf
den  halben  Tag  3  fl.  30  kr.  (6  Mar)k).

2)  Dieselben  Bezüge  kommen  den  ärztlichen  Mitgliedern  des  Medicinal-Collegiums
und  den  Kreismedicinalräthen  auch  bei  sonstigen  amtlichen  Verrichtungen  oder  Verrichtungen
  im  amtlichen  Auftrage  außerhalb  ihres  Wohnorts,  den  Oberamtsärzten
bei  solchen  außerhalb  des  Oberamtsbezirks,  für  welchen  sie  angestellt  sind,  zu.

Sofern  es  sich  hiebei  um  Verrichtungen  handelt,  für  welche  eine  besondere

Belohnung  gestattet  ist,  wird  die  Entschädigung  wegen  entgehenden  Erwerbs  insoweit

vermindert,  als  diese  Belohnung  den  Betrag  der  Entschädigung  übersteigt.