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& 10.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 27. März 1874.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betresfend die Bezüge der im Staatsdienst angestellten
Aerzte bei auswärtigen Verrichtungen. Vom 7. März 1874. — Druckfehlerberichtigung.
verfügung der Ministerien der Juktiz und des Innern, betreffend die Bezüge der im Staatsdienst
angestellten Arrzte bei auswärtigeu Verrichtungen. Vom 7. März 1874.
In Betreff der Bezüge der im Staatsdienst angestellten Aerzte bei auswärtigen
Verrichtungen wird auf Grund des §. 12 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873
mit Wirkung vom 15. März d. J. an Folgendes verfügt:
1) Im Staatsdienste angestellte Aerzte, welche außerhalb ihres Wohnsitzes zu Verhandlungen
vor den erkennenden Gerichten als Sachverständige beigezogen werden,
erhalten Diäten und Reisekosten nach den Bestimmungen des Diätenregulativs und
außerdem für entgehenden Erwerb auf den vollen Tag 5 fl. 50 kr. (10 Mark), auf
den halben Tag 3 fl. 30 kr. (6 Mar)k).
2) Dieselben Bezüge kommen den ärztlichen Mitgliedern des Medicinal-Collegiums
und den Kreismedicinalräthen auch bei sonstigen amtlichen Verrichtungen oder Verrichtungen
im amtlichen Auftrage außerhalb ihres Wohnorts, den Oberamtsärzten
bei solchen außerhalb des Oberamtsbezirks, für welchen sie angestellt sind, zu.
Sofern es sich hiebei um Verrichtungen handelt, für welche eine besondere
Belohnung gestattet ist, wird die Entschädigung wegen entgehenden Erwerbs insoweit
vermindert, als diese Belohnung den Betrag der Entschädigung übersteigt.