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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssetzung der Kroneu-
thaler, sowie von KMünzen des Konventionsfußes. Vom 22. März 1874.
Zu Vollziehung der vorstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. d. M.
(Reichsgesetzblatt S. 21) werden folgende Vorschriften ertheilt:
1) Die Oberämter haben die wiederholte Verkündigung dieser Bekanntmachung, sowie
der nachfolgenden Vollzugsvorschriften in allen ihren Gemeinden anzuordnen.
2) Bei sämmtlichen Kameralämtern des Landes werden in den Monaten April,
Mai und Juni d. J. die Kronenthaler sowie die in der Bekanntmachung des
Reichskanzlers aufgeführten Münzen des Konventionsfußes zu den ebendaselbst an-
gegebenen Werthverhältnissen an Zahlung angenommen oder gegen anderes Geld
umgewechselt, soferne sie nicht verfälscht oder durchlöchert oder anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.
Nach Ablauf des 30. Juni werden diese Münzen von den öffentlichen Kassen
weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
3) Diejenigen Münzen des Konventionsfußes, welche österreichisches Gepräge tra-
gen, sind von der Annahme und dem Austausch ausgeschlossen.
Ebenso sind davon ausgeschlossen ohne Unterschied des Gepräges die Zehn-
und Zwanzig-Krenzerstücke des Konventionsfußes (Drei= und Sechsbäzner), welche
bereits durch die K. Verordnungen vom 18. August 1858 (Reg. Blatt S. 199) und
vom 5. Februar 1864 (Reg.Blatt S. 15) die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungs-
mittels verloren haben und schon seit dem 1. März 1864 bei den öffentlichen Kassen
nicht mehr angenommen werden.
4) Die nach Punkt 2 zur Umwechslung empfangenen oder in Zahlung eingegangenen
Kronenthaler und Münzen des Konventionsfußes sind vorschriftsmäßig verpackt, nach
den verschiedenen Münzsorten getrennt, von den Kameralämtern spätestens bis zum
5. Juli mit besonderem Lieferschein an die K. Staatshauptkasse einzusenden.
Stuttgart, den 22. März 1874.
Sick. Renner.
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Gedrucktbei Hasselbrin!.