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und 2), welche nicht im Staatsdienst angestellt sind (§. 11), ein Taggeld von 4 fl. 40 kr.
(8 Marh).
Die Anrechnung dieses Taggelds ist jedoch nur für diejenigen Geschäfte zuläßig,
welche nicht in dem gewöhnlichen Wohnorte des Technikers verrichtet werden können,
und darf auf schriftliche Ausarbeitungen und Berechnungen nur dann ausgedehnt wer-
en, wenn dieselben nicht zweckmäßig zu Hause besorgt werden können.
S. 6.
Das ganze Taggeld (§. 5) darf nur für einen Zeitaufwand von mindestens vollen
Stunden. angerechnet werden.
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwand entsprechende Theil
es Taggeldes zu berechnen, jedoch ist für ein Geschäft, das weniger als 2 Stunden
auert, die Anrechnung für einen Viertelstag zuläßig.
Die auf dem Hin= und Herweg zugebrachte Zeit darf der auf das Geschäft selbst
derwendeten Zeit zugerechnet werden.
8. 7.
Dauert ein auswärtiges Geschäft (§. 5) mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit
Abwesenheit auf je 24 Stunden eine Tagsgebühr und für einzelne weitere Stunden
r entsprechende Theil eines solchen nach den obigen Bestimmungen berechnet.
§. 8.
n Neben dem Taggeld (§. 5) haben die betreffenden Bauverständigen Diäten und
eisekosten. anzusprechen, jedoch nur dann, wenn die Entfernung von ihrem Wohnort,
heiche sie behufs der Geschäftsbesorgung zurückzulegen haben, zwei Kilometer oder darüber
ägt.
2 Die Diäten betragen für einen Tag, zu 24 Stunden berechnet, 1 fl. 10 kr.
Marh, es darf jedoch, sobald die Abwesenheitsdauer an einem Tage 6 Stunden über-
eigt, der volle Betrag der Tagesdiät, bei einer Abwesenheitsdauer von 4 bis 6 Stun-
en die Diät von 35 kr. (1 Mark) angerechnet werden. Dauert die Abwesenheit weniger
als 4 Stunden, so ist eine Anrechnung von Diäten nicht zuläßig.
Macht die Entfernung beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß
auswärts übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht eine
esondere Entschädigung von 1 fl. 10 kr. (2 Mark) angerechnet werden.