Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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und 2), welche nicht im Staatsdienst angestellt sind (§. 11), ein Taggeld von 4 fl. 40 kr. 
(8 Marh). 
Die Anrechnung dieses Taggelds ist jedoch nur für diejenigen Geschäfte zuläßig, 
welche nicht in dem gewöhnlichen Wohnorte des Technikers verrichtet werden können, 
und darf auf schriftliche Ausarbeitungen und Berechnungen nur dann ausgedehnt wer- 
en, wenn dieselben nicht zweckmäßig zu Hause besorgt werden können. 
S. 6. 
Das ganze Taggeld (§. 5) darf nur für einen Zeitaufwand von mindestens vollen 
Stunden. angerechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwand entsprechende Theil 
es Taggeldes zu berechnen, jedoch ist für ein Geschäft, das weniger als 2 Stunden 
auert, die Anrechnung für einen Viertelstag zuläßig. 
Die auf dem Hin= und Herweg zugebrachte Zeit darf der auf das Geschäft selbst 
derwendeten Zeit zugerechnet werden. 
8. 7. 
Dauert ein auswärtiges Geschäft (§. 5) mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit 
Abwesenheit auf je 24 Stunden eine Tagsgebühr und für einzelne weitere Stunden 
r entsprechende Theil eines solchen nach den obigen Bestimmungen berechnet. 
§. 8. 
n Neben dem Taggeld (§. 5) haben die betreffenden Bauverständigen Diäten und 
eisekosten. anzusprechen, jedoch nur dann, wenn die Entfernung von ihrem Wohnort, 
heiche sie behufs der Geschäftsbesorgung zurückzulegen haben, zwei Kilometer oder darüber 
ägt. 
2 Die Diäten betragen für einen Tag, zu 24 Stunden berechnet, 1 fl. 10 kr. 
Marh, es darf jedoch, sobald die Abwesenheitsdauer an einem Tage 6 Stunden über- 
eigt, der volle Betrag der Tagesdiät, bei einer Abwesenheitsdauer von 4 bis 6 Stun- 
en die Diät von 35 kr. (1 Mark) angerechnet werden. Dauert die Abwesenheit weniger 
als 4 Stunden, so ist eine Anrechnung von Diäten nicht zuläßig. 
Macht die Entfernung beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß 
auswärts übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht eine 
esondere Entschädigung von 1 fl. 10 kr. (2 Mark) angerechnet werden.
	        
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