Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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„Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; auch haben diefelben ihre 
Verhandlungen durch den Druck sbekannt zu machen.“ 
Art. 5. 
Der zweite Satz des §. 168 nach den Worten „zu halten sind“ wird dahin ab- 
leändert: 
„theils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern in der ersten Kammer und 
von wenigstens zehn Mitgliedern in der zweiten Kammer, wenn diesen, nach vor- 
läufigem Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.“ 
Art. 6. 
An die Stelle des §. 172, Abs. 1 treten folgende Bestimmungen: 
„Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Könige wie jeder der beiden 
Kammern zu. 
„Gesetzesentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme von An- 
lehen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder über außerordentliche, im Etat 
nicht vorgesehene Ausgaben können nur vom Könige ausgehen. Auch können Aus- 
gabeposten nicht über den Betrag der von der Regierung vorgeschlagenen Summe 
erhöht werden. 
„Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen in der ersten 
Kammer von mindestens fünf, in der zweiten Kammer von mindestens fünfzehn 
Mitgliedern unterzeichnet sein. 
„Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag gefaßten Beschlüsse 
finden die Bestimmungen der 8§. 179, Abs. 1 und 182 Anwendung. 
„Den Ständen bleibt unbenommen, auch im Wege der Petition auf neue Ge- 
setze sowohl als auf Abänderung oder Auphebung der bestehenden anzutragen.“ 
Art. 7. 
Der §. 173, Abs. 2 wird dahin abgeändert: 
„Königliche Anträge sind, wenn dies von Seiten der Regierung vor der Be- 
schlußnahme über ihre Geschäftsbehandlung verlangt wird, an eine Commission zu 
verweisen.“ 
Art. 8. 
Der §. 184 wird dahin abgeändert: 
„Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der Dauer der Sitz-
	        
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