Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 2. 
Die Polizeibehörden sind befugt, nach Maßgabe der Art. 51—57 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, aus Rücksicht auf die 
Ordnung des öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz von Privatrechten, Vorschriften 
und Anordnungen bezüglich der Art und des Ortes der Anheftung, öffentlichen Aus- 
stellung und Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen. 
Art. 3. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 
150 Mark oder mit Haft, Zuwiderhandlungen gegen die nach Maßgabe des Art. 2 er 
gangenen Vorschriften und Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast 
bis zu 14 Tagen bestraft. Auf dieselben finden die Art. 62—66 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, Anwendung. 
Art. 4. 
Die nach §. 9 des Reichsgesetzes über die Presse dem Verleger obliegende Abliefe 
rung eines Exemplars von jeder Nummer einer pperiodischen Druckschrift hat bei dem 
Bezirkspolizeiamt und außerhalb des Sitzes desselben bei der Ortspolizeibehörde zu ge# 
schehen. 
Art. 5. 
Ueber die in den §§. 18 und 28 des Reichsgesetzes über die Presse bedrohten Ver“ 
gehen erkennen die Strafkammern der Kreisgerichtshöfe, über die durch die Presse be- 
gangenen Uebertretungen die Oberamtsgerichte. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1874 in Kraft. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung desselben 
beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 27. Juni 1874. 
Karl. 
Der Justizminister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs: 
Der Minister des Innern: Der Kabinets-Chef: 
Sick. Gärttner.
	        
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