Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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nach können, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staats-Anlehen aufzuneh- 
en sind. 
Zu Bestreitung des zu Ausführung des Artikel 2 erforderlichen Aufwands ist von 
vorstehend verwilligten 20 Millionen Gulden eine Summe von nicht über 2 Mil- 
nen bestimmt. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
den 
  
biten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Anlehen 
urch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
nseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Juni 1874. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs: 
Der Finanzminister: der Kabinets-Chef: 
Renner. Gärttner. 
Gesez, betreffend die Pensions-Verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer und Vorsänger. 
Vom 23. Juni 1874. 
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
kreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Sovweit nicht in den nachfolgenden Artikeln besondere Bestimmungen getroffen sind, 
bat es hinsichtlich der Pensions-Verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer bei den be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben und wird in ebensoweit die Regelung
	        
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