Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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vn weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Per- 
n nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden. 
Art. 6. 
icch Wer nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 in demselben Kammerbezirk mehr- 
* stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur Eine Stimme abgeben und zwar in dem- 
gen Abstimmungsbezirk, in welchem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. 
Art. 7. 
Zum Mitgliede einer Handels= und Gewerbekammer kann nur gewählt werden, wer 
in den für den Bezirk der Kammer geführten Handelsregistern entweder als Inhaber 
einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft 
befugter Gesellschafter oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder 
Genossenschaft eingetragen ist, oder früher eingetragen war, oder für eigene Rechnung 
allein oder als Gesellschafter ein zur Gewerbesteuer veranlagtes Handelsgeschäft oder 
Gewerbe betreibt und in Folge seiner Anmeldung (Art. 4 Ziff. 2) in die Wähler- 
liste aufgenommen ist, oder früher ein solches Handelsgeschäft oder Gewerbe be- 
trieben hat und in die Wählerliste früher aufgenommen war; 
2) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat; 
3) in dem betreffenden Kammerbezirke seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 
Art. 8. 
Mehrere Gesellschafter einer und derselben Firma oder bei Actiengesellschaften oder 
Genossenschaften mehrere Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der- 
elben Handels= und Gewerbekammer sein. 
Art. 9. 
Diiejenigen, über deren Vermögen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, sind 
bis nach Abschluß desselben — und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, 
während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar. 
Art. 10. 
Jeder Handelskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk, welcher zum Zweck der Stim- 
menabgabe in Abstimmungsbezirke getheilt wird. 
Durch Verordnung werden die Zahl der Abstimmungsbezirke und die Abstimmungs- 
orte festgesetzt.
	        
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