Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 11. 
Die Wählerlisten sind für jeden Abstimmungsbezirk durch das Oberamt aufzustellen- 
In dieselben sind zunächst die auf Grund des Eintrags in dem Handelsregister wahl- 
berechtigten Personen nach Zu= und Vornamen, Gewerbe und Wohnort einzutragen 
wobei der der Wahl vorangehende 1. Dezember als Normaltag insofern gilt, daß alle 
diejenigen wahlberechtigt sind, welche an diesem Tage in dem Handelsregister laufen u 
gewerbesteuerpflichtig sind. 
Außerdem sind von dem Oberamt Anfangs November des einer Neuwahl (Art. 20 
Abs. 2) vorangehenden Jahres diejenigen gewerbesteuerpflichtigen Handel= und Gewerbe- 
treibenden, welche nicht in das Handelsregister eingetragen sind, ihre Aufnahme in die 
Wählerliste aber beanspruchen, unter Anberaumung eines Termines von 15 Tagen zur 
Anmeldung des Anspruches auf die Aufnahme in die Wählerliste öffentlich aufzufordern- 
Diejenigen, welche sich rechtzeitig gemeldet haben und die erforderlichen Eigenschaften 
(Art. 7 Ziff. 2 und 3 und Art. 9) besitzen, sind in einer besonderen Abtheilung in dit 
Wählerliste (Abs. 1) aufzunehmen. Dieselben bleiben so lange Wähler, als sie die er- 
forderlichen Eigenschaften nicht verloren oder ihren Durchstrich in der Liste nicht verlangt 
haben. Auch bezüglich der Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme dieser Wahlbe- 
rechtigten gilt der 1. December als Normaltag. 
Art. 12. · 
Spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage hat das Oberamt die 
Wahlerliste für jeden Abstimmungsbezirk auf dem Rathhause des Abstimmungsorts zu 
Jedermanns Einsicht auflegen zu lassen und dieß zuvor unter Hinweisung auf die Ein- 
sprachefrist öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme unberechtigter Personen oder 
wegen Uebergehung berechtigter sind binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung bei 
dem Oberamt unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung anzubringen und inner“ 
halb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Ueber 
derartige Einsprachen erkennt die Handels= und Gewerbekammer endygiltig. 
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen 
aufgenommen sind. 
Art. 13. 
Die Wahl der Kammermitglieder ist jedesmal im Monat Januar vorzunchmen.
	        
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