Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 22. 
Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher dasselbe, wenn 
tt vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben 
würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Ueber Beschwerden entscheidet das Ministerium des Innern endgiltig. 
Art. 23. 
Die Handels= und Gewerbekammern wählen je für 3 Jahre einen Vorsitzenden und 
euen Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte. 
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor der ge- 
setlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit. 
Art. 24. 
Die Beschlüsse der Kammern werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
kimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Zu Fassung eines giltigen Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter 
Nittheilung der wichtigeren Berathungsgegenstände und die Anwesenheit mindestens der 
älfte der Mitglieder erforderlich. 
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle eine geheime 
Abstimmung beschlossen wird. 
Bei den von den Handelskammern vorzunehmenden Wahlen ist absolute Stimmen- 
mehrheit erforderlich und geheime Abstimmung geboten. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Art. 25. 
Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich, soferne nicht Gegenstände zur Be- 
rathung vorliegen, welche als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behörden be- 
onders bezeichnet, oder von den Kammern selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet be- 
nden werden. 
Art. 26. 
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang der Handels= und Gewerbekam- 
er werden durch Beschluß derselben in einer Geschäftsordnung zusammengefaßt, welche 
er Genehmigung des Ministeriums des Innern unterliegt. 
Art. 27. 
Die Handels= und Gewerbekammern beschließen über den zu Erfüllung ihrer ge-
	        
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