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setzlichen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand und ordnen ihr Kassen= und Nechrunge
wesen selbstständig. Sie nehmen die von ihnen für erforderlich erachteten Arbeitstrãf
an, setzen die Vergütungen für dieselben fest und beschaffen die nöthigen Räumlichkeiten
Art. 28.
Die Handels= und Gewerbekammern haben alljährlich einen Einnahme= und Aus
gabe-Etat aufzustellen, der Centralstelle für Gewerbe und Handel vorzulegen und öffenl“
lich bekannt zu machen.
Art. 29.
Die Kosten der Kammern werden auf die Wahlberechtigten des Kammerbezirks nach
dem Fuße der von ihnen zu entrichtenden Staatsgewerbesteuer umgelegt und als Zuschlos
zu dieser erhoben.
Wahlberechtigte, welche auf Grund des Art. 11, Abs. 2 in die Wählerliste aufge
nommen worden sind, haben an den Kosten, vorausgesetzt, daß ihre Gewerbesteuerpfli
tigkeit fortdauert, in den drei ihrer Aufnahme in die Wählerliste folgenden Kalenderjahr
beizutragen, auch wenn sie vor Ablauf dieser Zeit ihren Durchstrich in der Wahlerlist
beantragen.
Die Erhebung der Beiträge geschieht gegen eine von dem Ministerium des Innert
zu bestimmende Gebühr durch die Steuereinbringer.
Einer vorgängigen Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf es, wer
die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen 5 % der Gewerbesteuer übersteigen“
den Zuschlag zu derselben erfordert.
In solchem Fall kann das Ministerium die etatsmäßigen Kosten in der Gesammt'
summe soweit herabsetzen, daß der zu ihrer Deckung erforderliche Zuschlag zur Gewerbe
steuer nicht mehr als 5 % beträgt.
Art. 30. ,
Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung des Ministeriums des Innern aul
Antrag der Handels= und Gewerbekammer der Gemeinde= oder Oberamtspflege am Sitz
der Handelskammer überwiesen werden.
Die betreffende Kasse hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen
der Handels= und Gewerbekammer die Jahlungen zu leisten und Rechnung darüber zu
legen. Für ihre Bemühnngen ist derselben eine von dem Ministerium des Innern zu