Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

210 
für die Fleischportion 11 kr. 
„ „ Brodportiion 9 kr. 
„ zwei Gemüse à 4 Kr. .. 8kr 
2) im Uebrigen bleiben die Vergütungstaxen unverändert, welchei in der Bekanntmachung 
der Königlichen Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 25. Juni 18 
(Reg. Blatt S. 104—106) enthalten sind. 
Stuttgart, den 24. Juli 1874. 
Für den Minister des Innern: Für den Kriegsminister: 
Schüz. Wundt. 
Verfügnug des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Grenzsteneramts. 
Vom 1. August 1874. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinie Hechingen-Balingen ist an der 
Station Balingen zur Controlirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegen“ 
stände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Ueber- 
gangssteuer unterliegen, ein Grenzsteueramt errichtet worden. 
Stuttgart, den 1. August 1874. 
Renner. 
###### 
Gedruckt bei G. Hasselbrink
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.