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tekanntmachung betreffend die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung.
Vom 2. Juli 1874.
Auf Grund des §. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
2 der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
S. 1.
Vom 1. September 1874 ab gelten die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung nicht
seer als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten
hassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8. 2.
Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenstücke süddeutscher Währung werden in den
Donaten September, Oktober, November und Dezember 1874 von den durch die Landes-
entralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaoten, welche diese Münzen
#eprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind,
u ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung
senommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung
duch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf
drfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. Juli 1874.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Versügung der Ministerien des Innern und der Hinanzen, betreffend die Außerkurssetzung der
Zweiguldenstücke süddentscher Währung. Vom 1. August 1874.
Vorstehende im Reichs-Gesetzblatt S. 111 erschienene Bekanntmachung des Reichs-
unglers vom 2. Juli d. Is. wird auch auf diesem Wege zur allgemeinen Kenntniß mit