Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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dem Anfügen gebracht, daß die in Würtiemberg im Umlauf befindlichen Zweiguldenstü-. 
süddeutscher Währung unter der in §. 3. der Bekanntmachung bezeichneten Voraussetung 
in den Monaten September bis Dezember d. Is., wie bisher, von sämmtlichen Staater 
kassenstellen in Zahlung angenommen werden, mit der Umwechslung derselben gegen 
Reichs= beziehungsweise Landesgeld in der angegebenen Zeit aber sämmtliche Staat# 
kameralämter des Landes beauftragt worden sind. 
Die Oberämter haben eine dreimalige Verkündigung der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers und der gegenwärtigen Vollzugsverfügung in sämmtlichen Gemeinden ihres Be- 
zirks anzuordnen. 
Stuttgart, den 1. August 1874. 
Für den Minister des Innern: 
Schütz. Renner. 
Die am 10. Juli 1874 zu Berlin ausgegebene Nummer 21. des Reichsgesetzblattes enthält: 
1) Verordnung, betreffend die Cautionen der bei dem Auswärtigen Amte, bei der Verwaltung 
des Reichs-Invalidenfonds und im Bureau des Reichstags angestellten Beamten. Vom 
6. Juli 1874. 
2) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstüke 
sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29. Juni 1874. 
3) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung 
Vom 2. Juli 1874. 
Die am 24. Juli 1874 ausgegebene Nummer 22. enthält: 
Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrechel- 
Vom 24. Januar 1874. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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