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chen für die selbständige Aufnahme einer solchen Clausel, für die Vornahme und
Beurkundung von Insinuationen, je einschließlich der Beglaubigung und Siegelung
1 fl. 10 kr. (2 Mark),
bei Benützung gedruckter oder geschriebener Formulare, desgleichen,
für Beurkundung in Pflegschaftssachen auf Grund der Pflegschaftstabelle oder der
Pflegschaftsakten, endlich für die Ausstellung von Lebens-Wittwenstands= und ähn-
lichen ganz einfachen Zeugnissen nur die Hälfte der obigen Gebühr mit
35 kr. (1 Mark);
0) für die Erhebung und Aufnahme von Wechselprotesten und von Protesten im Sinne
des Art. 358 des Handelsgesetzbuchs
Z 2 fl. 20 kr. (4 Mark);
7) für alle anderen zu den Nebenverrichtungen zu zählenden Geschäfte, welche den No-
taren an ihrem Wohnsitz oder außerhalb desselben übertragen werden, insbesondere
für die Fertigung von Beibringensinventaren und Privattheilungen, die Vornahme
von Versteigerungen
Taggelder von 3 fl. 30 kr. (6 Mark)
für den ganzen Tag gleich 8 Arbeitsstunden,
für einen kürzeren Zeitaufwand den diesem entsprechenden Theil, mindestens aber
1 fl. 10 kr. (2 Mark).
S. 2.
Bei Nebenverrichtungen an auswärtigen Orten haben die Notare neben der Geschäfts-
bebühr (§. 1) Diäten und Reisekosten nach den dießfalls geltenden Vorschriften (Diäten=
kegulativ vom 23. Juni 1873, Ministerialverfügung vom 27. Oktober 1873) anzusprechen.
Sollen Geschäfte der im §. 1, Ziffer 1, 2, 5 bezeichneten Arten am Wohnsitz des Notars,
ledoch nach besonderem Verlangen der Betheiligten in einem anderen Lokale, als dem
Geschäftslokale des Notars, vorgenommen werden, so ist eine Ganggebühr von 35 kr.
(1 Marh zulässig.
Eine Anrechnung für Nebenbemühungen irgend welcher Art (z. B. Audienzen, In-
formationen, Aktennachschlagen, Correspondenzen) sowie für Protokollanfertigung, Schreib-
materialen und Schreibgebühren ist ausgeschlossen. Im Ucbrigen gebührt den Notaren
er Ersatz der erwachsenen nothwendigen Auslagen (z. B. Porti, Zeugengebühren, In-
sertionskosten).