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ü des Lehensverbandes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwen-
ng findet.
Art. 5.
Vorstehende Artikel (1, 2, 3) finden keine Anwendung auf solche Mannlehen, bei
velchen zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes nicht mehr als zwei in der Belehn-
ung begriffene lehensfähige Personen in einem Alter vom zurückgelegten ersten bis zu-
üückgelegtem sechzigstem Lebensjahre vorhanden sind.
Tritt jedoch im Laufe der Zeit, bevor das Lehen allodifizirt worden ist (Art. 6, 7),
ene solche Vermehrung der Zahl der Lehenberechtigten ein, daß das Lehen nicht mehr
inter die oben bezeichnete Ausnahme fällt, so erlischt das Obereigenthum mit dem Ein-
nitte dieses Ereignisses, und finden sofort die Bestimmungen der Art. 2, 3 auf dieses
ehen Anwendung.
Art. 6.
Ist bei einem in Art. 5 genannten Lehen gar kein lehensfähiger Berechtigter in dem
bezeichneten Alter vorhanden, so kann eine Allodifikation nur im Wege der Uebereinkunft
wischen Lehensherrn und Lehensbesitzer und unter Zustimmung sämmtlicher Lehensfolge-
berechtigter stattfinden.
Art. 7.
Sind dagegen bei einem in Art. 5 genannten Lehen ein oder zwei lehensfähige Be-
kechtigte in dem bezeichneten Alter bei Verkündigung dieses Gesetzes oder später im Laufe
er Zeit vorhanden, so kann der Lehensbesitzer unter Zustimmung sämmtlicher Lehens-
folgeberechtigter die Allodifikation jederzeit verlangen, hat aber für dieselbe an den Lehens-
herrn neben der im Art. 3 vorgesehenen Ablösung der jährlichen Leistungen im ersten
Falle 15, im zweiten Falle 5 Prozent des ohne Abzug der Schulden zu berechnenden
Werthes des Lehens zu entrichten.
Das Obereigenthum erlischt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt, in welchem das
Gesuch um Allodifikation nebst dem Nachweis der Zustimmung sämmtlicher Berechtigter
bei dem Lehensherrn oder der denselben vertretenden Behörde einkommt, und es entscheidet
auch der in diesem Zeitpunkt vorhandene Familienstand für die Berechnung von 15 oder
Prozent.