Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 8. 
Die nach den Artikeln 2—7 dem Lehensherrn gebührende Entschädigung, zu deren 
Tilgung der Lehensbesitzer befugt ist, den Grundstock des Lehens auch ohne Zustimmung 
der Lehensfolgeberechtigten anzugreifen oder zu belasten, genießt das in Art. 4, W— 
des Prioritäts-Gesetzes vom 15. April 1825 genannte Vorzugsrecht. 
Art. 9. 
Durch das gegenwärtige Gesetz wird nur das Rechtsverhältniß der Lehensherrer 
zur Vasallenfamilie aufgehoben, alle anderen in dem bisherigen Lehensverbande begrüm 
deten Rechtsverhältnisse bleiben auch für die Zukunft unverändert bestehen. 
Dieß ist namentlich der Fall mit den Rechten der Lehensfolgeberechtigten (Agnater, 
Kognaten, Mitbelehnte, Eventualbelehnte) in Beziehung auf Erbfolge und ungeschmälert 
Erhaltung des Grundstocks; mit den Rechten der Familienglieder auf Alimente, Aus 
stattung, Witthum, Leibgeding, Apanagen; mit dem Rechte der Kompetenz im Falle der 
Ueberschuldung (Art. 48 des Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825); mit den Rechten 
der Lehensgläubiger und mit der Verbindlichkeit der Descendenten zur Uebernahme der 
bei der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden Schulden ihrer Ascendenten 
(vergl. II. feud. 45). 
Art. 10. 
Denjenigen, welchen ohne Eventualbelehnung ein bloßes Versprechen der Verleihung 
eines künftig heimfallenden Lehens ertheilt worden ist (einfache Anwärter) steht ein Am 
recht auf Entschädigung nicht zu. 
Art. 11. 
Nückständige Belehnungstaxen sind, soweit der Rückstand nicht über 30 Jahre zur 
rückreicht, nachträglich ohne Unterschied, ob die Belehnung stattfand oder nicht, von dem 
Lehenöbesitzer zu entrichten. 
Art. 12. « 
Streitigkeiten, welche sich über den Vollzug der Lehensablösung erheben, sind in 
erster Instanz von einer unter dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten stehen 
den Kommission zu entscheiden, deren Mitglieder wenigstens zur Hälfte zum Richteram 
befähigt sein müssen. Von den Entscheidungen dieser Kommission ist innerhalb 30 Ta-
	        
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