226
Art. 8.
Die nach den Artikeln 2—7 dem Lehensherrn gebührende Entschädigung, zu deren
Tilgung der Lehensbesitzer befugt ist, den Grundstock des Lehens auch ohne Zustimmung
der Lehensfolgeberechtigten anzugreifen oder zu belasten, genießt das in Art. 4, W—
des Prioritäts-Gesetzes vom 15. April 1825 genannte Vorzugsrecht.
Art. 9.
Durch das gegenwärtige Gesetz wird nur das Rechtsverhältniß der Lehensherrer
zur Vasallenfamilie aufgehoben, alle anderen in dem bisherigen Lehensverbande begrüm
deten Rechtsverhältnisse bleiben auch für die Zukunft unverändert bestehen.
Dieß ist namentlich der Fall mit den Rechten der Lehensfolgeberechtigten (Agnater,
Kognaten, Mitbelehnte, Eventualbelehnte) in Beziehung auf Erbfolge und ungeschmälert
Erhaltung des Grundstocks; mit den Rechten der Familienglieder auf Alimente, Aus
stattung, Witthum, Leibgeding, Apanagen; mit dem Rechte der Kompetenz im Falle der
Ueberschuldung (Art. 48 des Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825); mit den Rechten
der Lehensgläubiger und mit der Verbindlichkeit der Descendenten zur Uebernahme der
bei der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden Schulden ihrer Ascendenten
(vergl. II. feud. 45).
Art. 10.
Denjenigen, welchen ohne Eventualbelehnung ein bloßes Versprechen der Verleihung
eines künftig heimfallenden Lehens ertheilt worden ist (einfache Anwärter) steht ein Am
recht auf Entschädigung nicht zu.
Art. 11.
Nückständige Belehnungstaxen sind, soweit der Rückstand nicht über 30 Jahre zur
rückreicht, nachträglich ohne Unterschied, ob die Belehnung stattfand oder nicht, von dem
Lehenöbesitzer zu entrichten.
Art. 12. «
Streitigkeiten, welche sich über den Vollzug der Lehensablösung erheben, sind in
erster Instanz von einer unter dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten stehen
den Kommission zu entscheiden, deren Mitglieder wenigstens zur Hälfte zum Richteram
befähigt sein müssen. Von den Entscheidungen dieser Kommission ist innerhalb 30 Ta-