Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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5) Die fragliche Prüfung besteht: 
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in dem Niederschreiben eines Dietats in deutscher Sprache mit richtiger Orthe 
graphie und gut leserlicher Schrift, . 
in der Fertigung eines deutschen Aufsatzes, · 
in der schriftlichen und mündlichen Beantwortung von Fragen über allgemeine 
und Landesgeographie, 
im Rechnen, einschließlich der Decimalbruchrechnung mit besonderer Rücksicht auf 
den gewerblichen Verkehr in Münze, Maß und Gewicht. 
Das Verständniß fremder lebender Sprachen, insbesondere der französischen 
soll als besondere Empfehlung dienen und soll eventuell die Prüfung sich auch hier 
auf erstrecken. 
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts gelten die Bestimmun“ 
gen der Postdienstprüfungsverordnung. Vergl. Reg. Blatt von 1853, S. 41. 
Bewerbern, welche sich einer Anfnahmeprüfung unterzogen haben, aber in derselben 
nicht bestanden sind, steht es frei, eine der nächsten Aufnahmeprüfungen wieder mit- 
zumachen; erzielen sie in diesem zweiten Falle keinen Erfolg, so werden sie zu einer 
weiteren derartigen Prüfung nicht mehr zugelassen. Diejenigen Bewerber dagegen, 
welche diese Prüfung mit entsprechendem Erfolge bestanden haben, werden durch 
Bekanntmachung im Amtsblatt der königl. württ. Verkehrs-Anstalten für aufnahms- 
fähig erklärt, und sodann auf Meldung bei der Centralbehörde für die Verkehrs- 
Anstalten von derselben zur Erlernung des Dienstes einer Station mit Eisenbahn“ 
und Telegraphendienst unter thunlicher Berücksichtigung der dießfalls ausgesproche- 
nen Wünsche zugetheilt, auch sofort von derjenigen Bahnhofiuspektion, in deren Be- 
zirk die Dienstesstelle liegt, oder von derjenigen Bahnhofverwaltung I. Classe, wel- 
cher sie zu dem angegebenen Zwecke zugetheilt worden sind, für den Dienst im 
Allgemeinen und für die Bewahrung des Telegraphengeheimnisses insbesondere ver- 
pflichtet. 
Es werden aber Freiwillige zur Erlernung des Eisenbahnabfertigungs= und Tele- 
graphendienstes auch ohne diese Aufnahmeprüfung zugelassen, wenn sie die Zulas- 
sungsprüfung zum Besuch der Universität oder der polytechnischen Schule, zum ein- 
jährig freiwilligen Militärdienst oder zum Postdienst erstanden, oder wenn sie au 
nur solche Vorkenntnisse durch Schulzeugnisse nachweisen, welche ausreichend sind,
	        
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