Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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von der persönlichen Gestellung zu einer der letztgenannten Prüfungen zu ent- 
binden 
(vergl. Reg. Blatt von 1871 S. 111 zu S. 199—200, 
„ » „ 1872 S. 246—248, 
Staatsanzeiger von 1869 S. 2755, 
„ Antsblatt für die Verkehrs-Anstalten von 1869 S. 731—732), 
jedoch stets nur in dem Falle, wenn sie den übrigen oben angegebenen Bedingungen 
zu genügen vermögen. 
8 Eine selbständige Verwendung während dieser Praxis, welche im Geringsten zu einer 
Dauer von 3 Monaten angenommen wird, ist nicht zulässig, auch werden während 
dieser Zeit Taggelder nicht verabreicht. 
9) Die Freiwilligen werden von ihren Vorgesetzten, welchen die Sorge für die Aus- 
bildung derselben in den einschlägigen Diensteszweigen zur besonderen Aufgabe ge- 
macht wird, zu dem Zwecke genau überwacht, um sich die Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, ob sie ausreichende Gesundheit für den anstrengenden Dienst, Liebe, Eifer 
und Ausdauer für den ergriffenen Beruf besitzen, in Bezug auf Rechtlichkeit und 
Verlässigkeit Vertrauen verdienen, einen sittlichen Lebenswandel führen und über- 
haupt erwarten lassen, daß von ihren Kräften auch in einer selbständigeren Stellung 
ein nützlicher Gebrauch gemacht werden könne. Genügen sie diesen Anforderungen 
nicht, so tritt auf Anzeige hievon ihre Entlassung ein; entsprechen sie aber denselben 
und haben sie nach dem Zeugnisse der betreffenden Bahnhofinspektion oder Bahn- 
hofverwaltung I. Classe hinreichende Kenntnisse in den für den Eisenbahnabferti- 
gungs= und Telegraphendienst geltenden Vorschriften, im Rechnungswesen, in der 
Anwendung der Tarife, in den Verkehrsbeziehungen zum Auslande und im Tele- 
graphiren sich erworben, um in den Gehilfendienst eingeführt werden zu können, so 
treten solche gegen ein mäßiges Taggeld in einen halbjährigen Probedienst und 
zwar nach dem jeweiligen Bedarf als Stellvertreter für beurlaubte und erkrankte, 
oder anderwärts verwendete Gehilfen oder als Amtsverweser auf erledigten Gehilfen- 
stellen. 
10) Die definitive Anstellung auf einer Gehilfenstelle im ausschließlichen Eisenbahn= oder 
Telegraphendienst oder im gemeinschaftlichen Eisenbahn= und Telegraphendienst mit 
normalem Taggeld und mit der Berechtigung und Verpflichtung zur Betheiligung 
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