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von der persönlichen Gestellung zu einer der letztgenannten Prüfungen zu ent-
binden
(vergl. Reg. Blatt von 1871 S. 111 zu S. 199—200,
„ » „ 1872 S. 246—248,
Staatsanzeiger von 1869 S. 2755,
„ Antsblatt für die Verkehrs-Anstalten von 1869 S. 731—732),
jedoch stets nur in dem Falle, wenn sie den übrigen oben angegebenen Bedingungen
zu genügen vermögen.
8 Eine selbständige Verwendung während dieser Praxis, welche im Geringsten zu einer
Dauer von 3 Monaten angenommen wird, ist nicht zulässig, auch werden während
dieser Zeit Taggelder nicht verabreicht.
9) Die Freiwilligen werden von ihren Vorgesetzten, welchen die Sorge für die Aus-
bildung derselben in den einschlägigen Diensteszweigen zur besonderen Aufgabe ge-
macht wird, zu dem Zwecke genau überwacht, um sich die Ueberzeugung zu ver-
schaffen, ob sie ausreichende Gesundheit für den anstrengenden Dienst, Liebe, Eifer
und Ausdauer für den ergriffenen Beruf besitzen, in Bezug auf Rechtlichkeit und
Verlässigkeit Vertrauen verdienen, einen sittlichen Lebenswandel führen und über-
haupt erwarten lassen, daß von ihren Kräften auch in einer selbständigeren Stellung
ein nützlicher Gebrauch gemacht werden könne. Genügen sie diesen Anforderungen
nicht, so tritt auf Anzeige hievon ihre Entlassung ein; entsprechen sie aber denselben
und haben sie nach dem Zeugnisse der betreffenden Bahnhofinspektion oder Bahn-
hofverwaltung I. Classe hinreichende Kenntnisse in den für den Eisenbahnabferti-
gungs= und Telegraphendienst geltenden Vorschriften, im Rechnungswesen, in der
Anwendung der Tarife, in den Verkehrsbeziehungen zum Auslande und im Tele-
graphiren sich erworben, um in den Gehilfendienst eingeführt werden zu können, so
treten solche gegen ein mäßiges Taggeld in einen halbjährigen Probedienst und
zwar nach dem jeweiligen Bedarf als Stellvertreter für beurlaubte und erkrankte,
oder anderwärts verwendete Gehilfen oder als Amtsverweser auf erledigten Gehilfen-
stellen.
10) Die definitive Anstellung auf einer Gehilfenstelle im ausschließlichen Eisenbahn= oder
Telegraphendienst oder im gemeinschaftlichen Eisenbahn= und Telegraphendienst mit
normalem Taggeld und mit der Berechtigung und Verpflichtung zur Betheiligung
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