Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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oder unter einem Bande anderweitige besondere Sendungen unter Band, die wiederum 
für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Druck- 
sachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Versen- 
dungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Drucksachen 
müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 16 entsprechen. 
Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind Postwerthzeichen zu 
verwenden. 
Das Porto für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder 
mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent- 
fernt sind, 
bis zum Gewicht von 50 Grammen einschließlich . .Kl kr. 
beim Gewicht über 50 Gramme bis zum Maximalgewicht ie Grammen 2 kr. 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Grammen einschließlicicgg. kr. 
beim „ über 50 bis 100 Grammen einschließlich 2 kr. 
11 1 77. 100 1 150 11 71 .. . . . .3 kr 
» » » 150 7“ 200 57 » «««·-o4kk 
» „ 200 „ 250 5 kr. 
Für Woorenproben (Waarenmuster), welche den reglementären Bestimmungen nicht 
entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter An- 
rechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle 
tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerth- 
zeichen in Ansatz gebracht. 
8 18. 
Postanweisungen. 
Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage 
von Einhundert Gulden einschließlich im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
Die Einzahlung des Betrags erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des 
Aufgabeortes und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am Bestim- 
mungsorte.
	        
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