Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

238 
8. 16. 
Enthält ein Stimmzettel nicht die volle Zahl der Namen der zu wählenden Mit 
glieder, so ist derselbe aus diesem Grunde nicht ungiltig. Enthält ein Stimmzettel meht 
Namen als Mitglieder zu wählen sind, so gelten davon, von Oben nach Unten gezählt 
nur so viele, als Mitglieder zu wählen sind. 
S. 17. 
Die Wahlprotokolle nebst Stimmzetteln und Wählerlisten sind alsbald nach dem 
Schlusse der Wahl der Handels= und Gewerbekammer, zu deren Wahlbezirk der Ab- 
stimmungsbezirk gehört, zu übergeben. Wahlvorsteher an Abstimmungsorten außerhal 
des Oberamtssitzes haben diese Uebergabe durch Vermittlung des Oberamtes zu bewirkens 
welchem zu diesem Ende spätestens an dem auf den Schluß der Wahl folgenden Tag die 
Wahlakten zu übersenden sind. 
Nach endgiltiger Feststellung des Wahlergebnisses sind die Wählerlisten den Ober“ 
ämtern zurückzugeben. 
§. 18. 
Für die den Oberämtern und Gemeindebehörden bezüglich der Wahlen zu den Ham' 
dels= und Gewerbekammern auferlegten Geschäfte wird denselben eine Vergütung nicht 
gewährt. Die übrigen durch die Wahlen erwachsenden Kosten, insbesondere die Taggelder 
und Reisekosten der Wahlvorsteher, sind von den Oberämtern nach vorgängiger Prüfung 
der Rechnungen in ein Verzeichniß zu bringen, das dem Vorstand der betreffenden Han- 
dels= und Gewerbekammer zum Zweck der Einleitung der Ausbezahlung zu übergeben ist. 
Zu Art. 19. 
§. 19. 
Das Ergebniß der Wahl ist im Staatsanzeiger und in einem an dem Sitz der 
betreffenden Kammer erscheinenden, von dieser zu bestimmenden öffentlichen Blatt bekannt 
zu machen. 
Stuttgart, den 12. November 1874. 
Sick.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.