Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Formulare zu den Postanweisungen (Postanweisungs-Couverts) können bei allen 
Postanstalten zum Stempelwerth derselben bezogen werden. Die Angabe des Geldbe- 
ages auf der Postanweisung hat in der Landeswährung zu erfolgen. Die Guldensumme 
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Das Postanweisungs-Couvert kann vom Absender zum Einlegen von Briefen be- 
nutzt werden. 
Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
Die Taxe setzt sich wie folgt zusammen: 
4) aus der Anweisungsgebühr und zwar bei Einzahlungen . 
bisLöGuldeneinschließlich................3kr. 
über25Guldenbis100Guldeneinfchließlichmit........6kr. 
b) dem Betrage des tarifmäßigen Briefportos nach Gewicht und Entfernung siehe 8. 13. 
Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Das Verfahren der Rekommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine 
wendung. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf 
Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe des Postanwei- 
ungs-Couverts, welchem vom Adressaten der etwa eingelegte Brief zu entnehmen ist. 
Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
licklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
chaffung der Mittel erfolgt ist. 
8. 19. 
Depeschen-Anweisungen. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch 
die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestim- 
mungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe-, als auch am 
estimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet. 
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
legramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über 
das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf- 
ghabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
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