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Thierarzte zur Behandlung übergeben haben, so geht die Anzeigepflicht auf den barc
fenden Thierarzt über (Art. 25, Nro. 3 des Polizeistrafgeseges vom 27. Dezember 187//.
8. 4.
Hat ein wuthverdächtiger Hund einen Menschen gebissen, so haben der Gebissene
oder dessen Angehörige, beziehungsweise der öffentlich ermächtigte inländische Arzt, welchem
die Behandlung des Verletzten übergeben worden ist, davon sogleich die Ortspolizeibe
hörde in Kenntniß zu setzen.
S. 5.
Ist von einem Hunde, bei welchem sich die Merkmale der Wuth zeigen, ein anderes
Hausthier verletzt oder auch nur gerauft worden, so liegt dem Eigenthümer des Letzteren
ob, dasselbe bis auf Weiteres zu verwahren und den Vorfall unverweilt zur Kenntm
der Ortspolizeibehörde zu bringen.
S. 6.
Wenn der wuthverdächtige Hund nicht lebend in Verwahrung gebracht, sondern er-
legt wurde, so ist mit der Anzeige des Vorfalls auch der Leichnam des Thiers der Orts-
polizeibehörde zur Verfügung zu überweisen.
8. 7.
Sobald die Ortspolizeibehörde von einem der in §. 1—5 bezeichneten Vorfälle An-
zeige oder sonst wie glaubhafte Kenntniß erlangt hat, liegt ihr ob:
1) wenn ein Mensch gebissen worden oder an einem Menschen die Wasserscheu aus'
gebrochen ist, für schleunigste ärztliche Behandlung desselben, woferne es nicht von
den Betheiligten selbst geschehen sein sollte, unverweilt Einleitung zu treffen, un
bis zu deren Eintritt gemäß der anliegenden Belehrung zu verfahren;
2) die Ortseinwohner durch öffentliche Verkündigung des Vorfalls zu warnen, die An-
ordnung zu treffen, daß alle im Orte befindlichen Hunde eingefperrt gehalten wer'
den, und nachzuforschen, ob in weiteren als den zur Anzeige gekommenen Fällen
Menschen oder Hausthiere verletzt worden sind;
3) wenn der wuthverdächtige Hund entflohen ist, seine Verfolgung schleunigst zu ver'
anstalten und nach Umständen durch Telegramme oder durch Eilboten die Polizei“
behörden der benachbarten Orte unter Anfügung einer Beschreibung des Hundes 3u
gleichen Maßregeln aufzufordern.