Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8. 8. 
Die Ortspolizeibehörden benachbarter Orte haben auf die ihnen zukommende Mel- 
dung G. 7, Ziff. 3) die Vorschriften wegen Verfolgung des wuthverdächtigen Hundes 
nd wegen Sicherstellung ihrer Gemeinde gegen Gefährduug durch denselben gleichfalls 
ohne allen Verzug in Anwendung zu bringen. 
§. 9. 
Um alle Hunde zu ermitteln, welche in einem Orte gebissen worden sind, kann eine 
Visitation sämmtlicher Hunde der Ortseinwohner von der Ortspolizeibehörde angeordnet 
werden, in welchem Falle jeder Hundeigenthümer verbunden ist, seinen Hund vorzu- 
ühren. 
8. 10. 
Die Einsperrung der sämmtlichen Hunde des Orts ist, so lange noch Gefahr von 
dem wuthverdächtigen Hunde für sie zu fürchten oder die genaue Erhebung der gerauften 
oder verletzten Hunde noch nicht vollendet ist, fortzusetzen; doch ist nicht verwehrt, Hunde 
mit Maulkörben, welche das Beißen sicher verhindern, an der Leine auszuführen. 
8. 11. 
Die Sperre hat sechs Wochen lang fortzudauern, wenn eine genaue Erhebung der 
lerauften oder verletzten Hunde nicht zu erzielen gewesen ist. 
Während der Dauer der polizeilich verfügten Hundesperre ist jede Wegbringung 
eines Hundes aus einem gesperrten Orte verboten und jede Uebertretung dieses Ver- 
botes strafbar. 
Frei herumlaufende Hunde sind zu tödten. 
Ereignet sich während der Dauer der Hundesperre ein neuer Wuthausbruch, so hat 
von diesem Zeitpunkte an eine Verlängerung der Frist für die Hundesperre einzutreten. 
8. 12. 
Ist der wuthverdächtige Hund lebend beigebracht, so hat die Ortspolizeibehörde den- 
selben durch einen Thierarzt in sicherem Gewahrsam genau und so lange beobachten zu 
lassen, bis derselbe entweder verendet oder dessen Gesundheit unzweifelhaft durch den 
Oberamtsthierarzt festgestellt ist. 
8. 13 
Die von einem wuthverdächtigen Hund, der lebend eingefangen ist (s. 8. 12), ge- 
rauften oder gebissenen Hunde sind entweder sogleich tödten zu lassen oder solange auf
	        
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