Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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chung der Geschäfte der Gemeinde= und Bezirksbehörden (Reg. Blatt S. 498), auch an 
die Kreisregierung eingehenden Bericht zu erstatten. 
§. 23. 
In Absicht auf die Behandlung des Verletzten und die Sicherung Dritter, went 
bei einem Verletzten die Wuthkrankheit ausbrechen würde, gelten die allgemeinen Bestim- 
mungen der Ministerialverfügung vom 14. October 1830, betreffend die medieinisch po- 
lizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Staatsfürsorge unterliegenden Krank“ 
heiten (Reg. Blatt S. 484). 
6. 24. 
Verfehlungen gegen die vorstehenden Vorschriften oder gegen die auf Grund der 
selben getroffenen polizeilichen Anordnungen werden nach Maßgabe des Art. 25, Ziff. 
des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bestraft. 
Stuttgart, den 5. November 1874. 
Sick.
	        
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