Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8. 12. 
Bis ärztliche Hülfe eintritt, ist es vor Allem nöthig, ohne Zeitverlust (nach 
vorsichtiger Entfernung der Kleidungsstücke, damit der etwa an denselben haftende Geifer 
nicht in die Wunde gestrichen oder auf andere Personen übertragen werde) die beige- 
brachten Wunden oder Quetschungen, selbst wenn sie noch so unbedeutend zu sein 
scheinen, und sie mögen sich an einer Körperstelle befinden, wo es nur immer sei, zu reinigen, 
und gleichzeitig die Blutung der Wunden einzuleiten oder zu befördern, um 
dadurch das der Wunde eingeimpfte oder ihr anhängende Wuthgift, den Geifer des Thieres, 
so viel als möglich zu entfernen. 
S. 13. 
Hiezu eignet sich am besten laues Wasser. Man wasche daher die verletzten 
Stellen, jede einzeln genau und wiederholt mit lauem Wasser aus. 
Befindet sich der Verletzte auf freiem Felde, oder von jeder Hülfe und Unterstützung 
entfernt, so kann er zu diesem Zwecke seinen eigenen frisch gelassenen Urin, oder selbst 
ceuch frisches Wasser benützen. 
Dieses Waschen und Reinigen der verletzten Stellen soll jedoch in einem Abflösen 
und Abspülen bestehen, in der Art, daß die hiezu benützte Flüssigkeit entweder mit einem 
Schwamm, mit einem Charpie= oder Leinwand-Bäuschchen, oder aus der hohlen Hand 
diederholt auf die Verletzungen aufgeträufelt oder aufgegossen wird. Kann der verletzte 
Theil in ein mit lauem Wasser gefülltes Gefäß gebracht werden, um durch stetes Be- 
sulen den Ausfluß des Blutes aus der Bißwunde zu begünstigen, so ist es noch besser. 
Auch Bähungen mit in warmes Wasser eingetauchten Tüchern sind sehr zu empfehlen. 
S. 14. 
Das Bluten solcher Bißwunden ist auch sonst, so viel als immer möglich, zu be- 
fürdern und längere Zeit (½/ bis 1 Stunde lang) zu unterhalten. 
Man begünstige daher dasselbe durch sanftes Drücken und Streicheln der 
Wunde mit den Fingern von Außen gegen ihre Ränder hin. Auch ist es sehr zu em- 
dfehlen, da, wo die Umstände es gestatten, trockene Schröpfköpfe auf die Wunde 
anlegen zu lassen, um die Blutung zu verstärken und ihre Dauer zu verlängern. 
F. 15. 
Bei Wunden, die trocken geworden sind, oder die vermöge ihrer eigenthümlichen
	        
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