Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In dem frisch gewaschenen Gemache des Kranken sind sodann Chlordünste oder 
Schwefeldämpfe vier und zwanzig Stunden lang bei verschlossenen Thüren und Fenstern 
zu entwickeln, dann ist drei Tage lang der Luftzutritt zu gestatten, sofort aber sind die 
Wandungen und Plafonds mit frisch bereiteter Kalkmilch zu weißen. 
Zweckmäßig dürfte es sein, daß diejenigen Personen, welche mit dem Kran- 
ken näher beschäftigt waren, sich und ihre Kleidungs stücke einer gehörigen 
Reinigung unterwerfen. 
III. Von den Vorsichtsmaaßregeln, wenn Hausthiere gebissen 
worden sind. 
S. 26. 
Die Wunden der von wüthenden oder wuthverdächtigen Hunden (Füchsen und 
Katzen) gebissenen Thiere sind so schnell, wie möglich, mit Wasser, Lauge, Urin und 
dergl. auszuspülen und nach dem Aufhören der Blutung zu ätzen oder auszubrennen. 
Unter Umständen kann auch der gebissene Theil gänzlich abgeschnitten werden, wie die 
Schwanzzpitze, oder es kann die Wunde z. B. am Ohre, ausgeschnitten werden. 
Die am 21. October 1874 ausgegebene Numer 23 des Reichsgesetzblatts vom Jahre 1874 enthält: 
1) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. October 1874. 
2) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 
5. October 1874. 
Die Numer 24, ausgegeben am 26. October 1874, enthält: 
1) Protokoll, betreffend die Festsetzung der Diöcesangrenzen zwischen Deutschland und Frauk- 
reich. Vom 7. October 1874. 
2) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen. Vom 
16. October 1874. « 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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