264
der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die
Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den höheren und niedereren Klassen bil-
det (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12 c), der Beitrag von Einhundert Gulden
Brandversicherungs-Anschlag .
fünf Kreuzer
zu betragen hat.
Ferner wird nach Art. 40 des angeführten Gesetzes verfügt, daß je die Hälfte der
Umlage auf 1. März und 1. Juni 1875 an die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. Februar des nächsten Jahres
an den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 20. November 1874.
Sick.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ausstellung gil-
tiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualisication zum einjährig freiwilligen Militärdienst.
Vom 17. Oktober 1874.
Im Anschluß an die bezüglichen früheren Veröffentlichungen (vergl. Regierungsblatt
für das Königreich Württemberg Nro. 12 pro 1874) wird auf Grund der im Central=
blatt für das Deutsche Reich Nro. 40 pro 1874 erfolgten Publikation des Reichskanzler-
amts vom 30. September 1874 hiermit bekannt gemacht, daß die Realanstalt Tübingen,
die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur
Ausstellung giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig
frei willigen Militärdienst — und zwar als Realschule zweiter Ordnung im Sinne des
§. 154, 2 e der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 — berechtigt ist.
Stuttgart, den 17. Oktober 1874.
Sick. Wundt.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k