Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 29 (§. 29). 
Zu dem Termin (Art. 28) werden 
1) diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder 
mit dem begehrten Felde bereits kollidiren oder doch in Kollision gerathen könnem 
2) die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise überdeckten und der 
benachbarten Bergwerke 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus- 
bleibens die Bergbehörde lediglich nach- Lage der Verhandlungen entscheiden werde. 
Art. 30 (§S. 30). · 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht vor, und findet 
sich auch sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das 
Ober-Bergamt ohne Weiteres die Verleihungs-Urkunde aus. 
Art. 31 (§. 31). 
Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten Dritter vor oder kann aus am 
deren gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar nicht oder nicht in ihrem ganzen 
Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Ober-Bergamt über die Ertheilung oder 
Versagung der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten 
Dritten in Ausfertigung zugestellt wird. 
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Ober-Bergamts abgewiesen 
werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zulässig ist, binnen drei Monaten 
vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß beziehungsweise der Rekursbescheid 
(Art. 176) zugestellt ist, durch gerichtliche Klage verfolgt werden. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Rechts verlustig. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten 
hat der Widersprechende zu tragen. 
Art. 32 (§. 32). ç 
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (Art. 31) durch die Entschei- 
dung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Ober-Bergamt 
die Verleihungs-Urkunde aus. 
Art. 33 (§. 33). 
Bei Ausfertigungder Verleihungs-Urkunde werden diebeiden Exemplare des Situations 
risses (Art. 17) von dem Ober-Bergamte beglaubigt, erforderlichen Falles aber vorher be- 
richtigt und vervollständigt.
	        
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