Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums durch die Auf- 
forderung und Präklusion des Art. 35 nicht betroffen. 
Art. 37 (§. 37). 
Während der dreimonatlichen Frist des Art. 35 ist die Einsicht des Situationsrisse“ 
(Art. 33) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet. 
Art. 38 (§. 38). 
Die Kosten des Verleihungs-Verfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete 
Einsprüche entstandenen (Art. 31) der Muther zu tragen. 
Vierter Abschnitt. 
Vom Vermessen. 
Art. 39 (§. 39). 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung 
des durch die Verleihungs-Urkunde bestimmten Feldes zu verlangen. 
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke zu. 
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionirten Mark- 
scheider oder Feldmesser ausgeführt. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
Art. 40 (§. 40). 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigenthümer 
die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer derjenigen Grundstücke, auf 
welchen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen. 
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen 
der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten. 
Dritter Titel. 
Von dem Bergwerkseigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigenthume im Allgemeinen. 
Art. 41 (§. 50). 
Das durch die Verleihungs-Urkunde begründete Bergwerkseigenthum gehört zu den 
unbeweglichen Sachen.
	        
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