Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Dasselbe ist in das Güterbuch derjenigen Gemeinde, auf deren Markung das Feld 
lelegen ist, oder wenn es auf mehreren Markungen liegt, wo der Betrieb eröffnet wird, 
einzutragen. 
Das einer Gewerkschaft (Art. 86) zustehende Bergwerk wird auf deren Namen ins 
Güterbuch eingetragen. 
« Art.42(§.52). 
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, der Verpfändung 
und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche in dieser 
Beziehung für das Grundeigenthum gelten. 
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte können 
Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Kuxen nicht augefochten werden. 
Art. 43 (§. 53). 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Hypothekeubücher, 
die Subhastation, den Konkurs und die Rangordnung der Gläubiger sind auch für das 
Bergwerkseigenthum maßgebend. 
Art. 44 (§. 54). 
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes, das in der Verleihungs-Urkunde benannte Mineral in seinem 
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter 
und über Tage zu treffen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden 
eines früheren Bergbaues. 
Art. 45 (§. 55). 
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungs-Urkunde benannten Mineral 
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß die- 
selben nach der Entscheidung des Oberbergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen 
Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer 
in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Berg- 
verkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf 
des Tages dieser Mittheilung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. 
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vor- 
bommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
	        
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