276
Art. 46 (8. 56).
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Fel
desgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu, so hat jeder Theil das Recht, bei
einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen Theils inse-
weit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamtes aus
den im Art. 45 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem
Letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten
herausgegeben werden.
Art. 47 (§. 57).
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewon“
nenen, nicht unter den Art. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohnt
Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer verpflichtet
die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen gegen Erstattung
der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben.
Art. 48 (§. 58).
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereitung seiner Berg'
werkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.
Art. 49 (§F. 59).
Die zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs-Anstalten (Art. 48) dienem-
den Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
Wenn zur Errichtung oder Veränderung solcher Anlagen eine besondere polizeiliche
Genehmigung erfordert wird, ist vor deren Ertheilung ein Gutachten der Bergbehörde
einzuholen.
Art. 50 (S. 60).
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbau anzulegen.
Diesebe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu, sofern die
Hilfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks,
für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen
dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks, beziehungsweise der berechtigten