Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 46 (8. 56). 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Fel 
desgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu, so hat jeder Theil das Recht, bei 
einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen Theils inse- 
weit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamtes aus 
den im Art. 45 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können. 
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem 
Letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten 
herausgegeben werden. 
Art. 47 (§. 57). 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewon“ 
nenen, nicht unter den Art. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohnt 
Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden. 
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer verpflichtet 
die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen gegen Erstattung 
der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben. 
Art. 48 (§. 58). 
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereitung seiner Berg' 
werkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. 
Art. 49 (§F. 59). 
Die zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs-Anstalten (Art. 48) dienem- 
den Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze. 
Wenn zur Errichtung oder Veränderung solcher Anlagen eine besondere polizeiliche 
Genehmigung erfordert wird, ist vor deren Ertheilung ein Gutachten der Bergbehörde 
einzuholen. 
Art. 50 (S. 60). 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbau anzulegen. 
Diesebe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu, sofern die 
Hilfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks, 
für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen 
dadurch weder gestört noch gefährdet wird. 
Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks, beziehungsweise der berechtigten
	        
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