Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaft- 
lichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 
Art. 51 (§. 61). 
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Feld ein Hilfsbau angelegt werden 
soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das Oberberg- 
amt in erster, der Geheimerath in zweiter Instanz. 
Auf das Verfahren findet das Gesetz vom 13. November 1855, bereffend die Rechts- 
mittel in Verwaltungsjustizsachen, und wegen der Kosten der Art. 135 Anwendung. 
Art. 52 (8 62). 
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigenthümers angelegt, 
so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch 
seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten. 
Art. 53 (8. 63). 
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (Art. 1) 
werden als Theil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt. 
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerks- 
eigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der Letztere berechtigt ist, so müssen diese 
Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden. 
Art. 54 (8. 64). 
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, die Abtretung des zu seinen bergbau- 
lichen Zwecken (Art. 44 bis 50) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vor- 
schrift des fünften Titels zu verlangen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Konsolidation, der Feldestheilung und dem Feldesaustausch. 
Art. 55 (§. 41). 
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen — 
Konsolidation — unterliegt der Bestätigung des Oberbergamtes (Art. 63). 
Art. 56 (§. 42). 
Zur Konsolidation ist erforderlich: 
1) ein notariell oder gerichtlich beglaubigter Konsolidationsakt — je nach Beschaffen- 
heit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mitbetheiligten oder eine Erklärung 
des Alleineigenthümers,
	        
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