Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung 
des Oberbergamts. 
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffeutlichen In- 
teresses entgegenstehen. 
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, welche durch die Feldestheilung oder 
durch den Feldesaustausch an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, können ihre e- 
friedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten Anspruches 
gestattet. Dieses Recht muß bei Vermeidung des Verlustes desselben innerhalb der im 
Art. 60 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird unter Beobach- 
tung des Verfahrens ertheilt, welches sich aus der Anwendung der Art. 56, 59 und 
auf die vorstehenden Fälle ergibt. 
Bei dem Austausche von Feldestheilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und 
anderen Roalberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde auf den zu dem belasteten 
Bergwerke hinzutretenden Feldestheil über, wogegen der abgetretene Feldestheil von det 
dinglichen Belastung befreit wird. 
Dritter Abschuitt. 
Von dem Betriebe und der Verwaltung. 
Art. 65 (S. 65). 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unter“ 
lassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Oberbergamts über“ 
wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer, nach Ver- 
nehmung desselben, zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unter- 
brochenen Betriebs binnen einer Frist von sechs Monaten aufzufordern und für dem 
Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigenthums 
nach Maßgabe des sechsten Titels anzudrohen. 
Art. 66 (§. 66). 
Der Bergwerkebesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten Inbe- 
triebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen. 
Art. 67 (§. 67). 
Der Betrieb darf in der Regel nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden, 
welcher vor der Ausführung der Bergbehörde zur Prüfung vorzulegen ist.
	        
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