Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Austausch  von  Feldestheilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  unterliegt  der  Bestätigung
des  Oberbergamts.

Dieselbe  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe  des  öffeutlichen  Interesses
  entgegenstehen.

Hypothekengläubiger  und  andere  Realberechtigte,  welche  durch  die  Feldestheilung  oder
durch  den  Feldesaustausch  an  ihren  Rechten  verkürzt  zu  sein  glauben,  können  ihre  efriedigung
  vor  der  Verfallzeit  verlangen,  soweit  dies  die  Natur  des  versicherten  Anspruches
gestattet.  Dieses  Recht  muß  bei  Vermeidung  des  Verlustes  desselben  innerhalb  der  im
Art.  60  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden.  Die  Bestätigung  wird  unter  Beobachtung
  des  Verfahrens  ertheilt,  welches  sich  aus  der  Anwendung  der  Art.  56,  59  und
auf  die  vorstehenden  Fälle  ergibt.

Bei  dem  Austausche  von  Feldestheilen  geht  das  Recht  der  erwähnten  Gläubiger  und
anderen  Roalberechtigten  mit  der  Bestätigung  der  Bergbehörde  auf  den  zu  dem  belasteten
Bergwerke  hinzutretenden  Feldestheil  über,  wogegen  der  abgetretene  Feldestheil  von  det
dinglichen  Belastung  befreit  wird.

Dritter  Abschuitt.
Von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung.
Art.  65  (S.  65).

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk  zu  betreiben,  wenn  der  Unter“
lassung  oder  Einstellung  des  Betriebes  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  über“
wiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Das  Oberbergamt  hat  in  diesem  Falle  die  Befugniß,  den  Eigenthümer,  nach  Vernehmung
  desselben,  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks  oder  zur  Fortsetzung  des  unterbrochenen
  Betriebs  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten  aufzufordern  und  für  dem
Fall  der  Nichtbefolgung  dieser  Aufforderung  die  Entziehung  des  Bergwerkseigenthums
nach  Maßgabe  des  sechsten  Titels  anzudrohen.

Art.  66  (§.  66).

Der  Bergwerkebesitzer  ist  verpflichtet,  der  Bergbehörde  von  der  beabsichtigten  Inbetriebsetzung

  des  Bergwerks  mindestens  vier  Wochen  vorher  Anzeige  zu  machen.
Art.  67  (§.  67).

Der  Betrieb  darf  in  der  Regel  nur  auf  Grund  eines  Betriebsplans  geführt  werden,

welcher  vor  der  Ausführung  der  Bergbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen  ist.