Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemäßheit des Art. 86 gefaßten Beschluß 
beine Anwendung. 
Art. 107 (§. 110). 
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird 
de Ausführung desselben nicht aufgehalten. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der rich- 
berlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im Art. 111 
bezeichneten Gegenstände betrifft. 
Art. 108 (§. 117). 
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen in Württemberg wohnenden Repräsentanten 
iu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen. 
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei 
oder mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. 
Als Repräsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen 
bestellt werden, welche nicht Gewerken sind. 
Art. 109 (§. 118). 
Die Wahl erfolgt in einer nach Art. 104 beschlußfähigen Versammlung durch ab- 
solute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, 
so werden diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in 
die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Bei Ausmittelung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet 
im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
Das Protokoll über die Wahlverhandlung ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen. 
Eine Ausfertigung desselben wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu sei- 
ner Legitimation ertheilt. 
Art. 110 (§. 119). 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen ihren Au- 
gelegenheiteen gerichtlich und außergerichtlich. " 
Eine Spezialvollmacht ist nur in den im Art. 111 bezeichneten Fällen erforderlich. 
Eide Namens der Gewerkschaft werden durch ihn geleistet. 
Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsen-
	        
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