Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

292 
lung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach 
den allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsvertrag zu beurtheilen. 
Art. 120 (8. 129). 
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß 
bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in dem Art. 106 bestimmten Präklusiv- 
frist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken 
auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (Art. 106), so findet vor rechts- 
kräftiger Entscheidung über dieselbe die Klage gegen den Gewerken nicht statt. 
Die Klage gegen den Gewerken kann nur bei dem ordentlichen Richter angestelt 
werden, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. 
Das Verfahren über beide Klagen richtet sich nach den für dringende Sachen be- 
stehenden Vorschriften. 
Art. 121 (6. 130). 
Der Gewerke kann seine Verurtheilung und die Exekution dadurch abwenden, doß 
er unter Ueberreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Antheils behufs Befriedigung 
der Gewerkschaft anheimstellt. 
Art. 122 (§. 131). 
Der Verkauf des Antheils erfolgt im Wege der Mobiliar-Versteigerung nach Vor- 
schrift des Art. 100. 
Aus dem gelösten Kaufpreise werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die 
schuldigen Beiträge gezahlt. 
Ist der Antheil unverkäuflich, so wird derselbe den anderen Gewerken nach Verhält- 
niß ihrer Antheile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft 
als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. 
Art. 123 (§F. 132). 
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Antheil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem 
Antheile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften, oder die 
ausdrückliche Eiuwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe 
des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt. 
Der Antheil soll alsdann, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über denselben 
verfügt, durch den Repräsentanten zu Gunsten der Gewerkschaft verkauft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.