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lung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach
den allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsvertrag zu beurtheilen.
Art. 120 (8. 129).
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß
bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in dem Art. 106 bestimmten Präklusiv-
frist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken
auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (Art. 106), so findet vor rechts-
kräftiger Entscheidung über dieselbe die Klage gegen den Gewerken nicht statt.
Die Klage gegen den Gewerken kann nur bei dem ordentlichen Richter angestelt
werden, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt.
Das Verfahren über beide Klagen richtet sich nach den für dringende Sachen be-
stehenden Vorschriften.
Art. 121 (6. 130).
Der Gewerke kann seine Verurtheilung und die Exekution dadurch abwenden, doß
er unter Ueberreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Antheils behufs Befriedigung
der Gewerkschaft anheimstellt.
Art. 122 (§. 131).
Der Verkauf des Antheils erfolgt im Wege der Mobiliar-Versteigerung nach Vor-
schrift des Art. 100.
Aus dem gelösten Kaufpreise werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die
schuldigen Beiträge gezahlt.
Ist der Antheil unverkäuflich, so wird derselbe den anderen Gewerken nach Verhält-
niß ihrer Antheile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft
als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.
Art. 123 (§F. 132).
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Antheil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem
Antheile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften, oder die
ausdrückliche Eiuwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe
des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.
Der Antheil soll alsdann, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über denselben
verfügt, durch den Repräsentanten zu Gunsten der Gewerkschaft verkauft werden.